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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.05.2002
Aktenzeichen: III ZA 5/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 6. März 2002 - 13 W 30/02 - Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die im Tenor genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts wie gegen die im Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahren vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Freiburg vom 20. Februar 2002 ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Hieran fehlt es.
Durch den Vortrag des Antragstellers, die Vorinstanzen hätten ihm Prozeßkostenhilfe bewilligen müssen, um ein deutliches Ungleichgewicht in bezug auf Kenntnisse und Fähigkeiten der Prozeßparteien zu beheben, wird eine von dieser Voraussetzung unabhängige Möglichkeit, die angeführten Entscheidungen durch das übergeordnete Gericht überprüfen zu lassen, nicht eröffnet (zur Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde in Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - WM 2002, 775, 776).
Ende der Entscheidung
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