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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2009
Aktenzeichen: III ZA 5/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 567 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 5. Zivilsenat - vom 6. März 2009 - 5 W 2574/08 - wird abgelehnt.
Gründe:
Im Kosteninteresse des Klägers geht der Senat davon aus, dass die Rechtsmittel nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die sofortige Beschwerde wäre unzulässig, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Der Kläger beabsichtigt jedoch, einen Beschluss des Oberlandesgerichts anzufechten, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt wurde. Auch eine Rechtsbeschwerde, in die die sofortige Beschwerde umgedeutet werden könnte, wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Entscheidungen der vorliegenden Art weder ausdrücklich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch es das Oberlandesgericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem in der Berufungsinstanz ergangenen Endurteil statt (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 544 Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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