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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2009
Aktenzeichen: III ZA 8/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 | |
ZPO § 544 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 24. September 2009
durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie
die Richter Dörr, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 26. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 2. April 2009 zugestellten Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. März 2009 Beschwerde einzulegen. Mit Faxschreiben vom 4. Mai 2009 - einem Montag - stellten ihre Prozessbevollmächtigten hierfür lediglich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und wiesen gleichzeitig darauf hin, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Entsprechende Unterlagen gingen sodann am 26. Mai 2009 bei dem Bundesgerichtshof ein.
II.
Bei dieser Sachlage kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein derartiges Rechtsmittel nicht mehr innerhalb der einmonatigen Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise eingelegt werden kann.
Einer mittellosen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, ist zwar auf entsprechenden Antrag grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hat. Dafür ist jedoch weiter erforderlich, dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb dieser Frist die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei nebst entsprechenden Belegen im Sinne des § 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO beizufügen oder zumindest auf in der Vorinstanz eingereichte Unterlagen zu verweisen, wenn diese ausreichend waren, die Bedürftigkeit zu belegen, die Verhältnisse unverändert geblieben sind und dies versichert wird; nur dann kann die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet angesehen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2008 - XII ZB 83/07 - FamRZ 2008, 868 , vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - FamRZ 2008, 871 , vom 21. Dezember 2006 - VII ZA 7/06, [...], Rn. 4 f und vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 119 Rn. 53).
Eine derartige Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben innerhalb der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, verbunden lediglich mit der Ankündigung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde unverzüglich nachgereicht werden. Diese ist dann aber erst am 26. Mai 2009 und damit nicht mehr fristgemäß vorgelegt worden.
Ende der Entscheidung
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