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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZA 9/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZA 9/02

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, daß die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

1. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger lediglich drei Versuche unternommen, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte mit der Durchführung der Revision zu beauftragen. Das genügt nicht, um die Bestellung eines Notanwalts zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412). Dabei ist ohne Belang, daß alle angesprochenen Rechtsanwälte, die den Instanzanwälten des Klägers eine Absage erteilt haben, Mitglieder einer aus je zwei beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten bestehenden Sozietät sind, und in zwei der Ablehnungsschreiben eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, daß auch der jeweilige Sozius nicht zur Übernahme des Mandats zur Verfügung steht. Entscheidend ist, daß unabhängig von der absoluten Zahl der angesprochenen und noch zur Verfügung stehenden Rechtsanwälte das Scheitern von lediglich drei Mandatierungsversuchen grundsätzlich nicht den Schluß erlaubt, weitere Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, seien der Partei oder den für sie tätigen Instanzanwälten nicht mehr zuzumuten.

2. Hinzu kommt vorliegend, daß der Inhalt der vorgelegten Ablehnungsschreiben dem Adressaten keinen Anhalt dafür bietet, über die jeweils angeführten individuellen Verhinderungsgründe hinaus könnten weitere, in der Person der Partei oder in der Rechtssache selbst liegende Gründe vorliegen, die weitere Versuche, andere Rechtsanwälte zu einer Mandatsübernahme zu bewegen, als wenig aussichtsreich erscheinen ließen. Gegen eine derartige Annahme spricht zudem, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat. Bei dieser Sachlage ist es vielmehr - auch aus der Sicht eines Instanzanwalts - unwahrscheinlich, daß eine nicht auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesene Partei, die eine nach mündlicher Verhandlung im Urteilswege herbeizuführende höchstrichterliche Klärung der vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich erachteten Frage erreichen möchte, keinen zur Vertretung bereiten Revisionsanwalt findet.

Ende der Entscheidung

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