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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2005
Aktenzeichen: III ZB 1/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 1
ZPO § 321a Abs. 2 S. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 1/05

vom 3. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Januar 2005 wird verworfen.

Gründe:

Der Senat hat durch Beschluss vom 13. Januar 2005 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm, durch den es eine Restitutionsklage als unzulässig verworfen hat, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Hiergegen erhebt der Beklagte die Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO. Diese ist unzulässig. Gemäß § 321a Abs. 2 S. 5 ZPO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hieran fehlt es.



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