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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: III ZB 12/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2002 - 3 W 405/01 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 956,38 €
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts ist als weiteres Rechtsmittel nur die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Beide Vorraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine außergerichtliche Beschwerde ist daneben nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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