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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2009
Aktenzeichen: III ZB 13/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 522 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 1 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick sowie
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Schilling
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 (3 S 79/08), mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das ihr im Dezember 2000 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 27. November 2008 (3 S 79/08), mit dem die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 23. November 2000 zurückgewiesen wurde, ist zwar die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Die Antragstellerin hat aber nicht innerhalb der Frist von 1 Monat nach Zustellung des Beschlusses (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - die Zustellung ist am 2. Januar 2009 erfolgt - Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt. Einer Rechtsmittelbelehrung durch das Landgericht bedurfte es nicht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173 ).
Ende der Entscheidung
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