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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: III ZB 16/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 16/07

vom 6. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und Wöstmann

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Gerichtskostenansatz vom 30. März 2007 für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat legt das Schreiben des Beklagten vom 10. April 2007, mit welchem er zu der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 2. April 2007 mitteilt, er sei hierfür "der falsche Ansprechpartner", als Erinnerung gegen den der Rechnung zugrunde liegenden Kostenansatz vom 30. März 2007 aus.

Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), jedoch unbegründet. Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden. Die Kostenbeamtin hat zutreffend eine Gebühr nach Nummer 1822 des Kostenverzeichnisses - KV - (Anlage 1 des GKG zu § 3 Abs. 2 GKG) in Höhe von 35,00 € angesetzt.

Der Beklagte hat auf die Belehrung des Landgerichts Duisburg vom 6. Februar 2007, dass sein "Einspruch" gegen den Beschluss über die Verwerfung seiner Berufung als eine Rechtsbeschwerde aufgefasst und dem Bundesgerichtshof vorgelegt werde, wenn er dem nicht widerspreche, nicht reagiert. Die Eingabe des Beklagten ist daher zutreffend als Rechtsbeschwerde behandelt worden. Hierfür fallen nach Nummer 1820 KV zwei Gebühren an, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert richtet. Da der Beklagte die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat, haben sich die anzusetzenden Kosten gemäß Nummer 1822 KV auf eine Gebühr ermäßigt. Die Höhe der Gebühr ist auf der Grundlage des Streitwerts von 452,03 € zutreffend mit 35,00 € angesetzt worden (vgl. Anlage 2 des GKG zu § 34 GKG).

Von der Erhebung der Gerichtskosten ist auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen (§ 21 Abs. 1 GKG). Entgegen seiner Auffassung war der Beklagte nicht über die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu belehren. Unabhängig davon, dass es einer mittellosen Partei zugemutet werden kann, sich selbst danach zu erkundigen, welche Unterstützungen die öffentliche Hand zur Führung von Rechtsstreiten gewährt, war dem Beklagten die Prozesskostenhilfe dem Grunde nach bekannt. Dies ergibt sich aus seiner Zuschrift vom 20. September 2006, mit welchem er "Gerichtskostenbeihilfe" geltend machte, und aus dem Antwortschreiben des Amtsgerichts vom 27.September 2006, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass Prozesskostenhilfe nur hätte gewährt werden können, wenn die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was nicht der Fall gewesen sei.

Ende der Entscheidung

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