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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2002
Aktenzeichen: III ZB 17/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 181 | |
ZPO § 208 f. a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
31. Oktober 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1a Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2002 - 1 S 340/01 Bm - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4.422,22 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung eines zahnärztlichen Honorars von 8.649,12 DM in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten am 29. September 2001 durch Ersatzzustellung an seine Ehefrau zugestellt worden, obwohl die Geschäftsstelle auf der vorbereiteten Zustellungsurkunde eine Ersatzzustellung ausgeschlossen hatte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Beklagte zunächst persönlich mit einem an das Amtsgericht gerichteten Schriftsatz vom 1. Oktober 2001 Berufung eingelegt. Nach Belehrung hat er unter dem 29. Oktober 2001, beim Landgericht eingegangen am 30. Oktober 2001 (einem Dienstag), durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erneut Berufung einlegen lassen. Mit Beschluß vom 25. Februar 2002 hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine Wertgrenze von 20.000 €, wie sie im Fall einer Verwerfung der Berufung durch Urteil bis zum 31. Dezember 2006 für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO) besteht für die Rechtsbeschwerde nicht (BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, Umdruck S. 4 f.). Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist das Rechtsmittel auch im übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufung des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Amtsgerichts ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, insgesamt unzulässig. Das gilt nicht nur für die rechtzeitig eingelegte, aber aus anderen Gründen mängelbehaftete Berufung des Beklagten selbst vom 1. Oktober 2001, sondern auch für die Wiederholung der Berufung mit Anwaltsschriftsatz vom 29. Oktober 2001. Diese zweite Berufungsschrift hat die Monatsfrist des § 516 ZPO a.F. (§ 517 ZPO n.F.) nicht mehr gewahrt. Die Berufungsfrist begann mit der Ersatzzustellung am 29. September 2001 und endete daher mit dem Ablauf des 29. Oktober 2001. Der Schriftsatz ist aber erst am 30. Oktober 2001 beim Landgericht eingegangen.
Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung war die Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beklagten wirksam und mithin geeignet, die Berufungsfrist in Gang zu setzen, ungeachtet dessen, daß die Geschäftsstelle des Amtsgerichts eine Ersatzzustellung des Urteils ausgeschlossen hatte. Dabei sind noch die vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) am 1. Juli 2002 geltenden Vorschriften über die Zustellungen von Amts wegen anzuwenden (§§ 208 ff. i.V.m. §§ 166 ff. ZPO).
a) Nach § 209 ZPO hat die Geschäftsstelle für die Zustellung Sorge zu tragen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bewirkt die Zustellung indes nur ausnahmsweise selbst (§§ 212 b, 213 ZPO), sondern beauftragt damit im allgemeinen einen Gerichtswachtmeister oder - so regelmäßig - die Post (§ 211 ZPO), die insoweit gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 PostG als ein mit Hoheitsbefugnissen ausgestatteter beliehener Unternehmer tätig wird (jetzt auch § 168 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Die Ausführung der Zustellung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 195 Abs. 1 ZPO) obliegt diesen Zustellungsorganen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Einzelweisungen der Geschäftsstelle haben sie dabei zwar zu beachten (MünchKomm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., § 211 Rn. 3; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 176 Rn. 4; Hammer/Limpert, Postdienst, Kennzahl 139 Erl. 3 m). Im Verhältnis zum Adressaten bedeutet dies jedoch keine Beteiligung der Geschäftsstelle an dem Zustellungsakt. Nach den Kategorien des Verwaltungsrechts handelt es sich vielmehr lediglich um interne Verwaltungsanordnungen (Weisungen), wie sie innerhalb einer Behörde oder an nachgeordnete Behörden ergehen können (Gerichtswachtmeister), oder um Weisungen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses (Post). Art und Weise der Durchführung beurteilen sich in solchen Fällen - von hier nicht interessierenden Schranken aus dem Gleichbehandlungsgebot abgesehen - in Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit allein nach den extern geltenden gesetzlichen Vorschriften, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob bei der Ausführung im zwischenbehördlichen Verhältnis bindende Anweisungen mißachtet wurden. Auch wenn die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts nicht unbesehen auf das ebenfalls dem öffentlichen Recht angehörende gerichtliche Verahren übertragen werden können, ist doch hier die Sachlage dieselbe. Demnach entscheidet über Zulässigkeit und Wirksamkeit einer gerichtlichen Zustellung ausschließlich die Einhaltung der ihre Ausführung regelnden gesetzlichen Bestimmungen.
Diese Beurteilung entspricht, indem sie die Rechtsbeständigkeit des Zustellungsakts nicht ohne Not in Frage stellt, zugleich dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Der Rechtsschutz des Zustellungsadressaten wird hierdurch nicht unzulässig verkürzt. Die förmliche Zustellung soll ihm die Möglichkeit verschaffen, von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hierauf einzurichten, und damit auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisten (BVerfGE 67, 208, 211; BVerfG NJW 1988, 2361; BGHZ 149, 311, 319). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die Zustellung unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt wird. Es muß dem Adressaten nicht zugute kommen, daß - für ihn rein zufällig - dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ein Versehen unterlaufen ist oder er die Rechtslage falsch eingeschätzt hat und daß er deswegen eine bestimmte Form der Zustellung objektiv zu Unrecht ausschließen wollte.
b) Im Streitfall ist nicht zweifelhaft, daß eine Ersatzzustellung an die Ehefrau des Beklagten nach § 181 Abs. 1 ZPO gesetzlich zulässig war und auch ein Verbot der Zustellung an sie nach § 185 ZPO a.F. nicht in Betracht kam.
Ende der Entscheidung
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