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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: III ZB 17/07
Rechtsgebiete: ZPO, GG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt.
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

III ZB 17/07

vom 30. Oktober 2008

in dem Verfahren

auf Aufhebung und Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Galke, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Februar 2007 - 1 Sch 6/06 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 13.517,67 €

Gründe:

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Fall 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Durch den angefochtenen Beschluss ist weder das Recht der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt noch willkürlich entschieden worden.

Die Rechtsbeschwerde zeigt keinen Verfahrensstoff auf, den das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen hat. Das Oberlandesgericht hat ebenso wie bereits das Schiedsgericht den dort erst nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz der Antragsteller vom 12. Juni 2006, in dem sie zu den behaupteten weiteren Mängeln und Mängelbeseitigungskosten vortrugen, als verspätet angesehen. Dabei hat es sich mit dem Vortrag der Antragsteller zum Umfang des von dem Schiedsgericht gewährten Schriftsatznachlasses befasst und diesen nur auf die bis zur mündlichen Verhandlung erteilten Hinweise zur Frage der Verjährung und zum Einwand anderweitiger Rechtshängigkeit, nicht aber auf weitere Mängel bezogen. Diese von der Auffassung der Antragsteller abweichende Beurteilung stellt keine Gehörsverletzung dar.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.



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