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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: III ZB 2/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 511 a
ZPO § 889
BGB § 261
ZPO §§ 511 a, 889; BGB § 261

Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei der Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts (hier: zur Frage, ob die Kosten der Abnahme dieser Versicherung bei der Bewertung mitzuberücksichtigen sind).

BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - III ZB 2/00 - OLG Stuttgart LG Stuttgart


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 2/00

vom

30. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1999 - 19 U 236/99 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Beklagten durch Anerkenntnisurteil vom 3. November 1999 verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft nach A. W. die Richtigkeit der Aufstellung des Vermögens der A. W. vom 24. Februar 1998, der Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Betreuung von A. W. vom 13. Februar 1998 bis 9. Juni 1998 sowie der Schlußrechnung vom 17. Mai 1998 bezüglich der Betreuung von A. W. an Eides statt zu versichern. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er nach Maßgabe seiner Anträge vom 22. Dezember 1999 eine Einschränkung der ihm auferlegten Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und im übrigen Klageabweisung begehrt hat. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Dezember 1999, zugestellt am 4. Januar 2000, die Berufung als unzulässig verworfen, da die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen Beschluß hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 17. Januar 2000, beim Berufungsgericht eingegangen am 19. Januar 2000, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 18. Januar, der dem Berufungsgericht noch am selben Tag durch Telefax übermittelt worden ist, hat der Beklagte nähere Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen durch die Abgabe der ihm auferlegten eidesstattlichen Versicherung Kosten in Höhe von mehr als 1.500 DM anfallen würden.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 567 Abs. 4, 519 b Abs. 2, 577 ZPO). Zwar ist die formelle Beschwerdeschrift erst nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist des § 577 Abs. 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen. Sie wurde jedoch zeitlich durch den nachfolgenden Schriftsatz vom 18. Januar 2000 überholt, der noch am selben Tag, also innerhalb der Zweiwochenfrist, eingegangen ist. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich, daß und aus welchen Gründen der Beklagte die die Berufung verwerfende Entscheidung nicht hinnehmen wollte. Dieser Schriftsatz entsprach daher - schon für sich allein genommen - den inhaltlichen und formellen Erfordernissen einer fristwahrenden Beschwerdeschrift.

2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a) Ist der Beklagte verurteilt worden, die Richtigkeit einer erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, so bemißt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes danach, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Abgabe der Versicherung erfordert (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. April 1994 - XII ZB 33/94 = NJW-RR 1994, 898 und vom 29. November 1995 - IV ZB 19/95 = WM 1996, 466; vgl. auch GSZ in BGHZ 128, 85; jew. m.w.Nachw.).

b) Hiervon geht im rechtlichen Ansatzpunkt auch der Beklagte aus. Er meint jedoch, daß die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung anfallenden Kosten bereits mehr als 1.500 DM ausmachten. Dabei wird verkannt, daß durch das angefochtene Urteil des Landgerichts eine Verpflichtung zur Tragung dieser Kosten mit einer entsprechenden Beschwer nicht begründet worden ist. Die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung betrifft ausschließlich die Kosten des Rechtsstreits, nicht jedoch diejenigen Kosten, die durch die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherungen verursacht werden. Insoweit bewendet es vielmehr bei der gesetzlichen Regelung des § 261 Abs. 3 BGB, wonach derjenige die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zu tragen hat, der die Abgabe der Versicherung verlangt, hier also die Klägerin. Dies gilt - wie allgemein anerkannt ist - grundsätzlich auch dann, wenn der Schuldner aufgrund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden ist und sich das Verfahren, betreffend die Abnahme dieser Versicherung, nach § 889 ZPO richtet (Staudinger/Selb, BGB, 13. Bearb. 1995, § 261 Rn. 5; MünchKomm/Keller, BGB, 3. Aufl. 1994, § 261 Rn. 5; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl. 2000, § 261 Rn. 35). Etwas anderes gilt für solche Kosten, die dadurch verursacht werden, daß der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert und diese mit den Maßnahmen der §§ 889 Abs. 2, 888 ZPO erzwungen werden muß (MünchKomm/Keller aaO; Palandt/Heinrichs aaO); diese Kostenbelastung beruht dann aber nicht auf der Verurteilung als solcher, sondern auf der unberechtigten Weigerung des Schuldners, die ihm auferlegte Verpflichtung zu erfüllen.

c) Daß durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein sonstiger Zeit- oder Kostenaufwand entstehen könnte, der die Berufungssumme übersteigen würde, ist - anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 (aaO) zugrunde liegenden Fall - weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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