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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: III ZB 2/02
Rechtsgebiete: GKG, GKVerz
Vorschriften:
GKG § 11 | |
GKVerz Nr. 1921 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. April 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. April 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat am 28. Januar 2002 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs teilweise zurückgewiesen worden ist. Am 1. Februar 2002 hat die Antragstellerin die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 26. Februar 2002 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrunde gelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin; sie meint, wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde sei die Gebühr auf 0,5 zu ermäßigen.
II.
Die Erinnerung ist unbegründet.
Der Kostenansatz richtet sich nach Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138). Denn die Rechtsbeschwerde ist am 28. Januar 2002, nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung am 2. Januar 2002, eingelegt worden (§ 73 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts). Nr. 1921 in Verbindung mit Abschnitt VI Nr. 3 des Kostenverzeichnisses sieht für Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs einen Satz der Gebühr von 2,0 vor. Eine Ermäßigung der Gebühr ist nicht bestimmt. Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wäre. Der Gesetzgeber wollte das Rechtsbeschwerdeverfahren kostenrechtlich wie das Verfahren vor dem Oberlandesgericht (vgl. Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses) behandeln, das bei Antragsrücknahme gleichfalls keine Gebührenermäßigung kennt (vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 18, 70 zu Nr. 1905 E). Für das besondere Verfahren der Vollstreckbarerklärung einschließlich des Rechtsbeschwerderechtszuges wurde eine eigenständige Kostenregelung getroffen; das war mit Art. 3 GG vereinbar.
Ende der Entscheidung
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