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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: III ZB 20/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Juni 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde "Einspruch" des Klägers gegen den Beschluß der 15. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 20. März 2002 - 15 S 3444/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 462 €
Gründe:
Die gegen den angefochtenen Beschluß gem. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist nicht, wie geboten, durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Die Voraussetzungen für die begehrte Bestellung eines Notanwalts (§ 78 b ZPO) liegen nicht vor. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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