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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: III ZB 22/06
Rechtsgebiete: StrEG, ZPO
Vorschriften:
StrEG § 13 | |
ZPO § 167 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg, 4. Zivilsenat, vom 6. Februar 2006 - 4 W 2798/05 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die begehrte Prozesskostenhilfe an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt vom beklagten Freistaat eine Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 13. November 2003 stellte das Amtsgericht fest, dass die Klägerin wegen im Einzelnen beschriebener strafprozessualer Maßnahmen zu entschädigen sei. Mit am 7. April 2005 zugegangenem Bescheid vom 31. März 2005 lehnte der Generalstaatsanwalt den Entschädigungsantrag der Klägerin ab.
Die Klägerin reichte am 6. Juli 2005 beim Landgericht eine durch ihre Prozessbevollmächtigte unterzeichnete Klage und - in separatem Schriftsatz - einen Prozesskostenhilfeantrag ein, in dem es heißt, "die beabsichtigte Klage" habe hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die "anliegende Klage" Bezug genommen. In einer Stellungnahme zu dem Prozesskostenhilfeantrag machte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. August 2005 geltend, die Klage sei derzeit bei Gericht nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Hierauf erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2005, dass die Klage bei Gericht anhängig sei und die Klageanträge nicht nur bedingt für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung gestellt worden seien. Auf Verfügung des Gerichts vom 29. August 2005, wie das Gesuch behandelt werden solle, wiederholte sie mit Schreiben vom 2. September 2005 diese Klarstellung und bat um Berechnung der Gerichtskosten. Nach Aufforderungen vom 16. und 28. September 2005 überwies sie den angeforderten Kostenvorschuss am 29. September 2005. Die Klage wurde sodann am 28. Oktober 2005 zugestellt.
Das Landgericht, das die Klage als nicht unbedingt erhoben behandelt hat, hat den Prozesskostenhilfeantrag am 5. Dezember 2005 zurückgewiesen, weil die Ausschlussfrist nach § 13 StrEG nicht gewahrt sei. Die Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 sei nicht mehr rechtzeitig im Sinne des § 167 ZPO erfolgt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nicht mit der Begründung versagt werden, die Frist des § 13 StrEG sei durch die Zustellung der am 6. Juli 2005 bei Gericht eingegangenen Klage nicht gewahrt worden.
1. a) Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist die Klage, mit der die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch im Rechtsweg zu überprüfen ist, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung zu erheben. Für die Erhebung der Klage kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auf deren Zustellung an. Soll durch die Zustellung - wie hier - eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 167 ZPO bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Diese Bestimmung ist auch auf die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG anwendbar (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 - III ZR 154/81 - MDR 1983, 1002 f zu § 270 Abs. 3 ZPO a.F.).
b) Ob eine Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO erfolgt ist, beurteilt sich nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Danach soll die Partei bei der Zustellung von Amts wegen vor Nachteilen durch Zustellungsverzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden. Denn derartige Verzögerungen liegen außerhalb ihres Einflussbereichs. Dagegen sind der Partei die Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei gewissenhafter Prozessführung hätte vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst" nach der Einreichung oder Anbringung des zuzustellenden Antrags oder der zuzustellenden Erklärung bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist, wenn die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Die Zustellung ist dagegen nicht mehr "demnächst" erfolgt, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachlässiges - auch leicht fahrlässiges - Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat (vgl. Senatsurteil vom 7. April 1983 - III ZR 140/81 - VersR 1983, 661, 662; Senatsbeschluss vom 2. November 1989 - III ZR 181/88 - BGHR ZPO § 270 Abs. 3 demnächst 4; siehe auch BGHZ 145, 358, 362 m.w.N.).
Diese Grundsätze gelten auch bei Verzögerungen durch ein Prozesskostenhilfeverfahren. Deshalb wahrt die Einreichung der Klageschrift auch in diesem Fall rückwirkend die Frist, wenn die Klage nur unverzüglich nach der vom Kläger nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745, 1746).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist es bis zur Zustellung der Klage am 28. Oktober 2005 zu keinen nennenswerten Verzögerungen gekommen, die der Klägerin zuzurechnen wären.
a) In der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist hier nicht nur ein mit einem Prozesskostenhilfeantrag versehener Klageentwurf eingegangen, sondern bereits die von einem postulationsfähigen Anwalt unterzeichnete Klageschrift. Die Frage einer Einzahlung oder Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses für die Zustellung der Klage stellte sich (zunächst) nicht, da die Klägerin mit der Stellung ihres Prozesskostenhilfeantrags deutlich machte, dass sie im Hinblick auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von entstehenden Gerichtskosten befreit werden wollte. Dies setzte notwendigerweise eine nähere Prüfung ihres Prozesskostenhilfeantrags und - nach Maßgabe des § 118 Abs. 1 ZPO - eine Anhörung des Gegners voraus. Eine solche, im Bewilligungsverfahren angelegte Verzögerung steht der Möglichkeit einer (späteren) Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO nicht entgegen. Die Klägerin war insoweit - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht gehalten, einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG zu stellen und auf diese Weise eine Zustellung ihrer Klage vor einer ihren Prozesskostenhilfeantrag bescheidenden Entscheidung herbeizuführen (a.A. Meyer, StrEG, 6. Aufl. 2005, § 13 Rn. 8). Weil das aus der Sicht der antragstellenden Partei unverzögerlich betriebene Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren eine Zustellung "demnächst" nicht ausschloss, stand für die Klägerin auch keine zu einem nicht zu ersetzenden Schaden - in der Gestalt eines Anspruchsverlustes - führende Verzögerung im Sinne des § 14 Nr. 3 Buchst. b GKG im Raum, die Anlass für eine entsprechende Antragstellung hätte geben müssen.
b) Die prozessuale Situation veränderte sich nicht dadurch, dass der Beklagte im Bewilligungsverfahren nach § 118 ZPO geltend machte, die Klage sei bei Gericht noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Dass das erstere nicht zutraf, war den Akten ohne weiteres zu entnehmen. Die Vorinstanzen haben sich indes, ungeachtet der von der Klägerin alsbald vorgenommenen Klarstellung, die Klage sei nicht nur bedingt erhoben worden, auf den Standpunkt gestellt, die Klägerin habe keinen eindeutigen Willen zur unbedingten Klageerhebung erkennen lassen und sei darum für die Verzögerung verantwortlich, die sich aus der späten Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses ergeben habe. Dem ist nicht zu folgen.
aa) Die aus der Sicht der Vorinstanzen bestehende Unklarheit über die Vorgehensweise der Klägerin hat nicht zu einer beachtlichen Verzögerung des Verfahrens geführt. Gleichviel ob die Klägerin die Klage unbedingt erheben wollte oder ob sie (zunächst) nur eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag begehrte, waren dieselben prozessualen Schritte zu gehen. Mangels einer Vorschusszahlung und eines Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG konnte die Klage in keinem Fall sofort zugestellt werden. Das Gericht hatte daher - wie geschehen - keine andere rechtliche Möglichkeit, als zunächst der Gegenseite Gelegenheit zu geben, sich zu dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu äußern. Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung des Beschwerdegerichts, aus der Übermittlung des Prozesskostenhilfeantrags an den Gegner habe die Klägerin entnehmen müssen, dass das Gericht nicht von einer unbedingt erhobenen Klage ausgegangen sei, und es habe für sie Anlass bestanden, wegen des Ausbleibens einer Kostenanforderung eine Nachfrage an das Gericht zu richten. Die Übermittlung ihres Antrags an die Gegenseite gab ihr keinen Hinweis auf ein Missverständnis des Gerichts. Mit einer sofortigen Zustellung der Klage konnte sie von vornherein nicht rechnen; auch das Unterbleiben einer Kostenanforderung war nicht "verdächtig", denn durch Stellung ihres Prozesskostenhilfeantrags wollte die Klägerin von der Entrichtung von Gerichtsgebühren gerade befreit werden. Sie hatte daher erst im Hinblick auf den Einwand der Gegenseite, die Klage sei noch nicht anhängig und die Klageanträge seien nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, Anlass, eine klarstellende Erklärung abzugeben, die sie auf Anfrage des Gerichts noch einmal bekräftigt hat. Dann aber hätte, nachdem seit dem 6. Juli 2005 eine Klage bei den Akten war, im normalen Ablauf des Prozesskostenhilfeverfahrens ohne nennenswerte Verzögerung über diesen Antrag entschieden werden können. Insbesondere hatte die Klägerin ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits am 6. Juli 2005 unter Beifügung des Vordrucks, eines Beiblatts und weiterer Belege über ihr Einkommen und ihre laufenden Belastungen ordnungsgemäß dargestellt, was ebenfalls in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu geschehen hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. November 2006 - III ZB 23/06 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dass das Landgericht mit Verfügung vom 9. September 2005 zur Glaubhaftmachung ihrer Belastungen die Vorlage weiterer Belege (über tatsächliche Leistungen anstelle der bislang vorgelegten Rechnungen) begehrte, ließ ihren Antrag nicht als ungenügend erscheinen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Vorinstanzen hätten Prozesskostenhilfe aus Gründen des materiellen Rechts, zu denen sich nur die landgerichtliche Entscheidung am Rande verhält, verweigert, zeigt doch der weitere Verlauf, dass die Klägerin auf die Vorschussanforderung innerhalb einer Frist von weniger als 14 Tagen den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat, um (notfalls) das Verfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Dass es im Anschluss an die Vorschusszahlung erst am 28. Oktober 2005 zur Zustellung der Klage gekommen ist, ist eine der Klägerin nicht zurechenbare Verzögerung, die der Zustellung "demnächst" nicht entgegensteht.
bb) Im Übrigen ist eine andere Beurteilung auch dann nicht veranlasst, wenn man davon ausgehen wollte, die Klägerin habe in der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG noch keine unbedingte Klage erhoben, sondern zunächst nur einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Zwar genügt die Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags und seine Übermittlung an die Gegenseite für sich gesehen nicht, die Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu wahren (vgl. Meyer, aaO; Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, Anhang 5 § 13 StrEG Rn. 1; BGHZ 98, 295, 298 zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG). Insoweit kommt es vielmehr auf die Zustellung der Klage an. Das Kammergericht (KG-Report Berlin 2005, 168) hat erwogen, die Wertung des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB entsprechend heranzuziehen, der für die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - neben einer Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) - eine eigenständige Möglichkeit der Verjährungshemmung eingeführt hat. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Zwar ist die entsprechende Anwendung einzelner Verjährungsvorschriften, insbesondere soweit sie Hemmungstatbestände betreffen, je nach dem Sinn und Zweck der in Rede stehenden Ausschlussfrist in Betracht zu ziehen (vgl. Senatsurteil BGHZ 79, 1, 2 zu § 12 StrEG und § 206 BGB a.F.). Ein Bedürfnis hierfür besteht indes nicht, weil den Interessen der finanziell unbemittelten Partei dadurch Rechnung getragen werden kann, dass sie innerhalb der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG Prozesskostenhilfe beantragt und die Klage unverzüglich nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zugestellt wird (so wohl auch OLG Schleswig JurBüro 2000, 208; Schätzler/Kunz, StrEG, 3. Aufl. 2003, § 13 Rn. 3). Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG entschieden, wonach der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. BGHZ 98, 295, 299 ff; Urteil vom 8. März 1989 - IVa ZR 17/88 - NJW-RR 1989, 675).
Grundlage hierfür ist die Überlegung, dass es im Bereich der Verwirklichung des Rechtsschutzes der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gebietet, die prozessuale Stellung von Bemittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen (vgl. BVerfGE 81, 347, 356 m.w.N.). Es ist daher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon früher anerkannt worden, dass ein ordnungsgemäß begründetes und vollständiges Armenrechtsgesuch, das am letzten Tag vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht wird, die Hemmungswirkung des § 203 Abs. 2 BGB a.F. auslöst (vgl. BGHZ 70, 235, 237 ff). Verlangt die in Rede stehende Vorschrift darüber hinaus die Erhebung der Klage oder - dem weitgehend gleichbedeutend - die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs (vgl. BGHZ 98, 295; Senatsurteil vom 21. März 1991 - III ZR 94/89 - NJW 1991, 1745), muss hinzukommen, dass die unbemittelte Partei, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Klage einreicht, sobald über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1989 aaO). Sie bleibt daher auch bei Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags in der Pflicht, nach der Entscheidung über ihr Gesuch weiterhin alles ihr Zumutbare zu tun, damit die Klage "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO zugestellt werden kann.
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil es sich bei dem hier verfolgten Anspruch um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch handelt. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, die Rechte der unbemittelten Partei gegenüber der bemittelten Partei in Ansehung der Wahrung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG zu schmälern. Eine Partei, die sich berechtigt für bedürftig halten darf, kann auch nicht allgemein darauf verwiesen werden, sie müsse bereits innerhalb der Ausschlussfrist eine Klage einreichen und einen Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG stellen. Die Vorfinanzierung eines postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, der eine entsprechende Klage unterzeichnen müsste, kann im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei nicht verlangt werden.
3. Da das Beschwerdegericht noch nicht geprüft hat, ob die Klage, was den geltend gemachten Entschädigungsanspruch angeht, in der Sache hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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