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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.1999
Aktenzeichen: III ZB 26/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 26/99

vom

1. Juli 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr

am 1. Juli 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. April 1999 - 1 U 20/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 164.450 DM.

Gründe:

Die nach § 519 b Abs. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Berufungsgericht die fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger gegen das landgerichtliche Urteil als unzulässig verworfen. Denn die Kläger haben weder in der Berufungsschrift noch - entgegen § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO - in ihrem zur Berufungsbegründung vorgesehenen Schriftsatz erklärt, inwieweit sie das Urteil anfechten und welche Abänderung des Urteils sie beantragen. Zwar verlangt das Gesetz nicht unbedingt einen förmlichen Berufungsantrag; vielmehr genügt es, wenn die innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Rechtsmittelführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1998 - XII ZB 39/97- FamRZ 1998, 1576). Dem Berufungsgericht ist aber in seiner Beurteilung zuzustimmen, daß es an dieser Klarheit und Eindeutigkeit mit Rücksicht darauf fehlt, daß nicht nur der Kläger zu 2, sondern auch die Klägerin zu 1 das Rechtsmittel eingelegt hat.

Die Beschwerde, die wiederum ausdrücklich auch im Namen der Klägerin zu 1 eingelegt wurde, macht zwar geltend, es sei für alle Beteiligten von Anfang an klar und deutlich ersichtlich gewesen, daß eigentlich nur ein Kläger, nämlich der Kläger zu 2, existiere. Ungeachtet dieser Überlegung hat jedoch zunächst nur die Klägerin zu 1 die hier streitigen Klageansprüche verfolgt, obwohl sie diese nach ihrem eigenen späteren Vortrag bereits am 12. April 1996 an den Kläger zu 2 abgetreten hatte. Zwar mochte nach dem Verlauf des Verfahrens erster Instanz im Hinblick auf den zuletzt gestellten Klageantrag und den Antrag, das Rubrum auf der Aktivseite zu ändern, das Verständnis naheliegen, es gehe fortan nur noch um Ansprüche des Klägers zu 2. Mit der für beide Kläger eingelegten und begründeten Berufung, in der auch Gesichtspunkte angesprochen werden, die das Verhältnis der Klägerin zu 1 zur Beklagten betreffen, wurde diese Zielrichtung jedoch wieder in Frage gestellt. Da Fragen der Aktivlegitimation streitig waren, konnte das für die Klägerin zu 1 eingelegte Rechtsmittel auch darauf beruhen, den zunächst in erster Instanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen. Bestehen aber wegen des weiteren Vorgehens der Klägerin zu 1 in der Rechtsmittelinstanz die angeführten Unklarheiten, für die auch die Beschwerde keine überzeugenden Gründe anführt, folgt daraus zugleich, daß sich die Berufungsangriffe des Klägers zu 2 nicht so eindeutig aus dem bisherigen Verfahrensverlauf und der Berufungsbegründung ergaben, daß auf die Stellung eines formulierten Berufungsantrags verzichtet werden konnte.

Ende der Entscheidung

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