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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: III ZB 27/00
Rechtsgebiete: ZPO, KO
Vorschriften:
ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 707 Abs. 1 | |
ZPO § 767 Abs. 2 | |
KO § 60 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. August 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag zu Ziffer 1 im Schriftsatz des Antragsgegners vom 23. Juni 2000, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 4. Mai 2000 - 4 ZSch 4/00 - gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen und die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Antrag ist unbegründet. Denn die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg. Ein Fall des § 60 KO liegt schon deshalb nicht vor, weil es an einer Mehrheit von Massegläubigern und damit an dem in § 60 KO vorausgesetzten Konkurrenzverhältnis fehlt. Im übrigen erfüllt das Schreiben des Antragsgegners vom 23. Februar 2000 nicht die Anforderungen, die an die Anzeige der Masseunzulänglichkeit im Prozeß zu stellen sind. Es fehlen, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht ausführt, Darlegungen im Sinne eines zeitnahen Konkursstatus. Die Angabe des auf dem Konkurskonto befindlichen Betrages genügt insoweit nicht.
Es bleibt offen, ob die Masseunzulänglichkeit bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung eingewandt werden kann oder der Vollstreckungsgegenklage vorbehalten ist und ob dieser Einwand entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert ist.
Ende der Entscheidung
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