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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: III ZB 27/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 27/02

vom

26. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2002 - 1 Sch 22/01 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss hat bei dem derzeitigen Sach- und Streitstand unter dem Gesichtspunkt der §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Aussicht auf Erfolg.

Ende der Entscheidung

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