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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: III ZB 29/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 29/03

vom

23. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Kostenrechnung der Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat am 17. April 2003 Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts eingelegt, durch den der Antrag auf teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19. April 2002 und des Kostenschiedsspruchs vom 13. Dezember 2002 zurückgewiesen worden ist. Am 30. Juni 2003 hat der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückgenommen.

Die Kostenbeamtin des Bundesgerichtshofs hat bei der Kostenrechnung vom 4. Juli 2003 gemäß Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) einen Satz der Gebühr nach § 11 GKG von 2,0 zugrundegelegt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Antragstellers; er meint, wegen der Rücknahme der Rechtsbeschwerde entfalle die Gebühr, sei sie zumindest auf einen Satz von 0,5 zu ermäßigen.

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der Kostenansatz ergibt sich aus Nr. 1921 i.V.m. Abschnitt VI 3 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Dort ist für Verfahren über die Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs ein Satz der Gebühr von 2,0 bestimmt. Der Wegfall oder eine Ermäßigung der Gebühr für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ist nicht vorgesehen. Nr. 1921 des Kostenverzeichnisses bestimmt [ebenso wie Nr. 1630 des Kostenverzeichnisses für das erstinstanzliche Verfahren (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003, KV 1630-1638 Rn. 16; Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 70 zu Nr. 1905 E)] eine vom Verfahrensergebnis unabhängige Gebühr (vgl. Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. 2003 KV 1921 Rn. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. 2001 KV 1921 Rn. 70). Darin liegt kein Redaktionsversehen, das in entsprechender Anwendung der Kostenbestimmungen zur Revision (Nr. 1232 des Kostenverzeichnisses) zu beheben wäre (Senatsbeschl. v. 25. April 2002 - III ZB 2/02 - SchiedsVZ 2003, 43 mit Anmerkung Schumacher). Es besteht nicht, wie der Antragsteller meint, für den Fall der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren eine Regelungslücke, die im Wege einer Gesamtanalogie zu anderen Ermäßigungsvorschriften zu schließen wäre.

Einem solchen Analogieschluß steht die Gesetzessystematik entgegen. Die Gerichtskosten in Beschwerdeverfahren - abgesehen von den in den Abschnitten II 2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden - sind in Abschnitt IX des Kostenverzeichnisses eigenständig geregelt. Der Gesetzgeber hat zu den einzelnen Beschwerdeverfahren, nämlich Beschwerden betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren (Abschnitt IX 1), betreffend das schiedsrichterliche Verfahren (Abschnitt IX 2), betreffend das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger (Abschnitt IX 3), betreffend das Verfahren des gewerblichen Rechtschutzes (Abschnitt IX 4) und sonstige Beschwerden (Abschnitt IX 5), differenzierende Kostenbestimmungen erlassen. Die Regelungen sind im Hinblick auf die Art und die Höhe der Gebühren aufgefächert. Teils sind streitwertabhängige Gebühren (Satz der Gebühr), teils feste Gebühren (Gebührenbetrag) vorgesehen. Die Gebühren werden in bestimmten Beschwerdeverfahren nur erhoben, wenn die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (Entscheidungsgebühren, vgl. Nr. 1953-1957 des Kostenverzeichnisses). In anderen Beschwerdeverfahren - wie im schiedsrichterlichen Verfahren - handelt es sich um Verfahrensgebühren, die mit der Einlegung der Beschwerde ohne Rücksicht auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, also auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde, entstehen (vgl. Nr. 1911-1952 des Kostenverzeichnisses; Hartmann aaO KV 1914 Rn. 1, KV 1921 Rn. 1, KV 1931 Rn. 1, KV 1932 Rn. 1, KV 1951 Rn. 14, 17, 21, KV 1952-1955 Rn. 1; Markl/Meyer aaO KV 1911-1914 Rn. 66, KV 1921 Rn. 70, KV 1931 Rn. 71, KV 1932 Rn. 72, KV 1941-1951 Rn. 75, 77, 80 f, siehe auch KV 1952-1953 Rn. 86). Diese auf die Art und die Bedeutung des jeweiligen Beschwerdeverfahrens abgestimmten Regelungen im IX. Abschnitt des Kostenverzeichnisses können nicht durch die analoge Anwendung von Kostenvorschriften unterlaufen werden, die Kosten anderer Rechtsbehelfe betreffen.

Verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben. Die Gebühr nach Nr. 1921 bezweckt - ebenso wie diejenigen nach Nr. 1630-1638 des Kostenverzeichnisses -, daß die notwendige Einarbeitung des staatlichen Gerichts in die verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Schiedsverfahrens angemessen abgegolten wird (vgl. Markl/Meyer aaO KV 1630-1638 Rn. 36). Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung nicht als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG) oder als Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) beanstandet werden.

III.

Mit der Zurückweisung der Erinnerung wird der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen, gegenstandslos.

Ende der Entscheidung

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