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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2005
Aktenzeichen: III ZB 30/05
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3 a.F. | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 | |
GKG § 68 Abs. 1 Satz 4 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 n.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar 2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfahren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ende der Entscheidung
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