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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.1998
Aktenzeichen: III ZB 30-32/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 567 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 30-32/98

vom

12. November 1998

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. August 1997, 6. November 1997 und 18. August 1998 - 1 U 77/94 - werden als unzulässig verworfen.

Gründe

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO).

Der Senat gibt im Hinblick auf die unterschiedliche Auslegung seines Urteils vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - jedoch folgende Hinweise:

Der Senat hat ausgeführt, bereits eine ordnungsgemäße Antwort der Beklagten auf das Schreiben des Klägers vom 15. August 1972 hätte den Hinweis auf die - nicht nur theoretische - Möglichkeit eines Rentenantrags und die damit verbundene Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner enthalten müssen (Urteil S. 10 unten/S. 11 oben). Danach kommt die Haftung der Beklagten für ein Fehlverhalten in Betracht, das zeitlich vor dem Zugang des Schreibens des Klägers vom 18. Oktober 1972 liegt, mit der Konsequenz, daß der Schadenszeitraum möglicherweise vor Oktober 1972 begonnen hat.

Der Senat hat diese Beurteilung vornehmen können, ohne prüfen zu müssen, ob die Beklagte auch gegen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoßen hat (Urteil S. 17). Der Senat hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ab wann dem Kläger bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten Sozialversicherungsleistungen hätten gewährt werden müssen. Daß es auch insoweit nicht auf Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts ankomme, hat der Senat entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in dessen Beschluß vom 12. November 1997 nicht entschieden. Insoweit entfaltet das Urteil daher keine Bindungswirkung.

Ende der Entscheidung

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