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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2001
Aktenzeichen: III ZB 32/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 32/01

vom

21. Juni 2001

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Gesuche des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. Januar 2001 und 5. April 2001 werden zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen Eingaben vom 24. April und 30. Mai 2001 nicht die - als solche unzulässigen - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein sollen, sondern lediglich Prozeßkostenhilfegesuche zu deren Vorbereitung. Diese Gesuche sind zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt. Ein Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor.



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