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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: III ZB 33/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 31. Juli 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Leipzig - 16. Zivilkammer - vom 14. März 2003 - 16 S 7342/02 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gegenstandswert: 4.141,06 €
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht der P. V. GmbH auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Berufungsschrift namens der P. V. GmbH - ohne Bezeichnung der Parteien als Berufungskläger und Berufungsbeklagter - Berufung eingelegt und ferner auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Landgericht hat wegen nicht ausräumbarer Unklarheiten über die Person des Berufungsklägers die Berufung als unzulässig verworfen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Beschlusses.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Gleichwohl ist sie nach § 574 Abs. 2 ZPO nur dann zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2174, für BGHZ bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls, die das Interesse der Allgemeinheit nicht berührt. Entgegen der Beschwerde weicht das Landgericht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab.
Manches spricht schon dafür, daß die Berufungsschrift, wie es ihr Rubrum nahelegt, nach den dem Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten so auszulegen war, daß Klägerin und Berufungsklägerin - im Wege der Klageänderung - nunmehr die ursprüngliche Gläubigerin P. V. GmbH sein sollte. Unter diesen Umständen wäre die von der GmbH eingelegte Berufung unzulässig gewesen, weil die GmbH durch das angefochtene Urteil formell nicht beschwert war und auch für eine Rückabtretung der Forderung kein Anhalt bestand (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW 1994, 3358 f.), während die spätere erneute Berufungseinlegung durch den Kläger verfristet gewesen wäre.
Im Ergebnis kann dies jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfalls wäre dem Landgericht darin zuzustimmen, daß die Person des Berufungsklägers wegen des Widerspruchs zwischen dem Inhalt der Berufungsschrift und dem Rubrum des amtsgerichtlichen Urteils nicht zweifelsfrei klar war, wie es erforderlich gewesen wäre. Die Unklarheit war durch Auslegung nicht zu beheben. Die Beschwerde weist zwar mit Recht darauf hin, daß prozessuale Erklärungen grundsätzlich so auszulegen sind, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse der Partei entspricht (vgl. etwa BGHZ 147, 220, 224; BGH, Urteil vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446). Ein gewillkürter Parteiwechsel in Verbindung mit der Berufungseinlegung ist jedoch nicht ausnahmslos unzulässig (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95 - NJW 1996, 2799; Beschluß vom 7. Mai 2003 aaO). Zu entscheiden, ob auch im Streitfall eine Ausnahme - mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit - in Betracht kam, war aber im Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht Aufgabe des Landgerichts und wäre allein auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohnehin nicht möglich gewesen.
Ende der Entscheidung
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