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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: III ZB 34/99
Rechtsgebiete: GVG, VwGO, UnternehmensG DDR


Vorschriften:

GVG § 13
VwGO § 40
UnternehmensG DDR § 19 Abs. 2
GVG § 13; VwGO § 40; DDR: UnternehmensG § 19 Abs. 2

Zur Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Ablösungsbetrages im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Unternehmensbeteiligung nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I S. 141).

BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1999 - III ZB 34/99 - OLG Naumburg LG Magdeburg


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 34/99

vom

28. Oktober 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 28. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. Juni 1999 - 12 U 47/99 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 47.456,40 DM

Gründe

I.

Die klagende Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nimmt die Beklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes auf Zahlung eines Ablösungsbetrages von 142.369,21 DM auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen (UnternehmensG) vom 7. März 1990 (DDR-GBl. I S. 141) und § 5 der Ersten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 8. März 1990 (DDR-GBl. I S. 144) in Anspruch. Der Ehemann war Gesellschafter des Unternehmens "E. D. und S. KG mit staatlicher Beteiligung"; seine Beteiligung wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 nach einer Bilanz des Unternehmens auf den 14. Mai 1972 gegen Erstattung eines Betrages von 284.738,42 Mark - dieser entsprach seiner Privateinlage unter Verrechnung der auf die stillen Reserven zu entrichtenden Einkommensteuer und eines Verrechnungskontos - in Volkseigentum übergeleitet.

Die Beklagte beantragte im Frühjahr 1990 mit zwei weiteren Personen die Reprivatisierung des Unternehmens nach § 17 Abs. 1 UnternehmensG. Am 11. Juli 1990 wurde unter Beteiligung dieser Personen sowie eines Vertreters der Treuhandanstalt und des Betriebsdirektors des bisherigen volkseigenen Betriebes eine Umwandlungserklärung notariell beurkundet, die hinsichtlich der nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UnternehmensG zu schließenden Vereinbarung über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse auf eine Anlage Bezug nahm und wegen der Höhe sowie Art und Weise der Rückzahlung des Ablösungsbetrages auf eine Anlage verwies, die in Wahrheit nicht existierte. Auf der Grundlage der beim Registergericht am 13. Juli 1990 eingegangenen Anmeldung des Geschäftsführers wurde die Gesellschaft am 4. November 1991 ins Handelsregister eingetragen. Einen Antrag der Gesellschaft auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes (§ 6 Abs. 8 VermG) wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 21. Oktober 1996 zurück.

Die Beklagte, die ihre Zahlungspflicht in Abrede stellt, hat schon in erster Instanz geltend gemacht, für den erhobenen Anspruch sei der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt. Mit ihrer zugelassenen Beschwerde verfolgt die Beklagte ihr Ziel, eine Sachentscheidung vor dem Verwaltungsgericht herbeizuführen, weiter.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 17 a Abs. 4 GVG i.V.m. §§ 567 Abs. 4, 577 ZPO zulässig, aber nicht begründet.

Mit Recht hat sich das Oberlandesgericht nicht an einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gehindert gesehen. Zwar prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache befindet, nach § 17 a Abs. 5 GVG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift versagt den Rechtsmittelgerichten aber nur dann eine Prüfung des Rechtswegs, wenn die Entscheidung im ersten Rechtszug schon unter Beachtung und Anwendung des § 17 a GVG erlassen worden ist (vgl. Senat, BGHZ 121, 367, 370 f). Hieran fehlte es. Denn aufgrund der Rüge der Beklagten war bereits das Landgericht verpflichtet, nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden.

1. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f und BGHZ 102, 280, 283). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung der in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des § 13 GVG und des § 40 VwGO. Da die Parteien hier nicht in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung zueinander stehen, die Klägerin vielmehr lediglich einen Anspruch geltend macht, der ihr nach ihrer Auffassung ohne weiteres nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes zusteht, kommt es für die Rechtswegabgrenzung darauf an, wie das Unternehmensgesetz die Reprivatisierung eingeordnet und den mit ihr in Zusammenhang stehenden Anspruch auf Zahlung des Ablösungsbetrages sowie ihre Durchführung insgesamt näher ausgestaltet hat.

2. Gemessen hieran hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend den ordentlichen Rechtsweg für eröffnet gehalten.

a) Die Überleitung der seinerzeitigen gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Ehemannes der Beklagten in Volkseigentum, die in Vollzug des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 dem äußeren Anschein nach auf freiwilliger Basis durch Veräußerung des Vermögenswertes vorgenommen wurde (vgl. hierzu Säcker/Busche, § 1 VermG Rn. 60), war eine Maßnahme der mittelbaren Verstaatlichung von Unternehmen, die als Unrechtsmaßnahme zwar auch in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen wurde (vgl. § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG), sich aber insofern von anderen Tatbeständen des Vermögensgesetzes unterscheidet, als von ihr auch Bürger der DDR betroffen wurden und es damit bei ihr nicht um die Wiedergutmachung spezifisch teilungsbedingten Unrechts geht. Die Regelung in §§ 17-19 UnternehmensG war demgegenüber ihrer Natur nach auf eine Reprivatisierung der Unternehmen in der Form eines Rückkaufs gerichtet, wobei der seinerzeit gezahlte Kaufpreis oder Ablösungsbetrag für den Erwerb der Beteiligung zurückzuzahlen war (vgl. Säcker/Busche, § 1 Rn. 61; Bernhardt, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, § 6 VermG Rn. 11). Zwischen der Rückgabe eines Unternehmens nach § 6 VermG und der Reprivatisierung nach dem Unternehmensgesetz bestehen wesentliche Unterschiede. Räumt § 6 VermG grundsätzlich dem früheren Unternehmensträger einen Anspruch auf Übertragung des heutigen Unternehmens im Ganzen ein, bezog sich die Regelung im Unternehmensgesetz auf die Rückgabe der Gesellschaftsanteile, die den ehemaligen Eigentümern zum Zeitpunkt der Enteignung im Jahr 1972 zustanden. Bestanden zu jener Zeit - wie hier - daneben staatliche Kapitalanteile, konnten diese durch die Treuhandanstalt an einen privaten Gesellschafter verkauft und übertragen werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 4 UnternehmensG), wie dies hier zusätzlich mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 1991 zugunsten der Beklagten geschehen ist. Ein weiterer grundlegender Unterschied besteht darin, daß die Rückgabe nach dem Vermögensgesetz das Unternehmen so erfaßt, wie es steht und liegt, während in § 19 Abs. 1 Satz 2 UnternehmensG die Möglichkeit vorgesehen war, mit dem abgebenden Betrieb zu vereinbaren, welche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden sollten (vgl. Bernhardt, aaO Rn. 14 f).

b) Im Ansatz zutreffend geht die Beschwerde davon aus, daß über die Rückgabe eines Unternehmens nach dem Vermögensgesetz durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (§ 25 Satz 2 VermG) zu befinden ist und daß dessen Bescheid der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Soweit sie hieraus jedoch den Schluß zieht, auch die hier in Rede stehende Verpflichtung zur Rückzahlung des Ablösungsbetrages müsse Gegenstand eines Bescheids des Landesamtes sein und sodann verwaltungsgerichtlich überprüft werden, kann ihr nicht gefolgt werden.

aa) Die Regelung in §§ 17-19 UnternehmensG ist durch § 39 Nr. 10 VermG in der Fassung des Einigungsvertrages aufgehoben worden. War ein Unternehmen bis zum 28. September 1990, dem Tag vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages, an den früheren Eigentümer zurückgegeben, unterlag es nach § 4 Abs. 1 Satz 3 Buchst. d VermG grundsätzlich nicht mehr der Restitution nach dem Vermögensgesetz. Allerdings sind - wie dargestellt - Enteignungen auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 in den Geltungsbereich des Vermögensgesetzes einbezogen, und zugleich ist die Möglichkeit eines Rückkaufs nach dem Unternehmensgesetz für die noch nicht abgeschlossenen Fälle beseitigt worden. Um Berechtigte, die ihr Unternehmen oder ihre Unternehmensbeteiligung nach dem Unternehmensgesetz zurückerhalten hatten, mit denjenigen gleichzustellen, die ihre Rechte erst unter der Geltung des Vermögensgesetzes wahrnahmen, ist für abgeschlossene Fälle in § 6 Abs. 8 VermG die Möglichkeit eröffnet worden, die Rückgabe nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zu überprüfen und an dessen Bedingungen anzupassen. Über einen entsprechenden Antrag hat das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits zu Lasten der Antragsteller des betreffenden Verfahrens bestandskräftig entschieden. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits.

bb) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Rückgabeverfahren nach dem Unternehmensgesetz sei nicht abgeschlossen, weil es an einer behördlichen Entscheidung über die Rückzahlung des Ablösungsbetrages fehle, steht dem die auf der Grundlage des § 6 Abs. 9 VermG erlassene Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (Unternehmensrückgabeverordnung - URüV) vom 13. Juli 1991 (BGBl. I S. 1542) entgegen. Nach deren § 13 Abs. 1 ist ein Vertrag über die Rückgabe eines Unternehmens nach den §§ 17-19 UnternehmensG durchzuführen, wenn die behördliche Entscheidung vor dem 29. September 1990 getroffen und die Umwandlungserklärung vor dem 1. Juli 1991 notariell beurkundet worden und die Eintragung erfolgt ist oder diese bis spätestens 30. Juni 1991 vom Berechtigten beantragt worden ist. Danach ist hier die Unternehmensrückgabe wirksam nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzes durchgeführt worden. Zwar haben sich die Parteien zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht ausdrücklich geäußert. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß die Umwandlungserklärung bereits am 11. Juli 1990 notariell beurkundet wurde, ist von deren Vorliegen als sicher auszugehen. Die Eintragung ist auch lange vor dem 30. Juni 1991 beantragt worden. Da die Gesellschaft am 4. November 1991 ins Handelsregister eingetragen wurde, sind auch sonstige im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung stehende denkbare Zweifel an der Wirksamkeit der Unternehmensrückgabe nach Art. 231 § 7 Abs. 4 EGBGB beseitigt.

c) Ohne Erfolg vertritt die Beschwerde schließlich die Ansicht, der gesamte Bereich der Unternehmensrückgabe nach dem Unternehmensgesetz sei dem öffentlichen Recht zuzuordnen.

aa) Richtig ist allerdings ihr Ausgangspunkt, daß nach § 20 UnternehmensG gegen vom Rat des Bezirks getroffene Entscheidungen über Anträge gemäß § 17 Abs. 1 die Beschwerde gegeben war und daß nach § 21 UnternehmensG im Falle der Nichtabhilfe Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht gestellt werden konnte, wobei für das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen galten. Denselben Rechtsbehelf sah auch § 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Unternehmensgesetz vom 13. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 363) vor, wenn der Rat des Bezirks über einen Antrag auf Korrektur einer Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 der Verordnung entschied. Um die Anfechtung einer solchen behördlichen Entscheidung geht es hier jedoch nicht.

bb) Der Umstand, daß die Treuhandanstalt in § 1 Abs. 3 TreuhG mit der Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens beauftragt worden ist und insoweit unzweifelhaft öffentliche Aufgaben wahrnimmt, führt für sich genommen nicht zur Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit (vgl. allgemein zu diesem Gesichtspunkt GmS-OGB BGHZ 97, 312, 315). Vielmehr bedient sie sich, was die Privatisierung nach dem Unternehmensgesetz angeht, privatrechtlicher Mittel. Dies gilt nicht nur, was die Beschwerde nicht verkennt, für den Verkauf staatlicher Gesellschaftsanteile an einen privaten Gesellschafter nach § 19 Abs. 2 Satz 4 UnternehmensG, sondern wird auch an ihrer Beteiligung an der Umwandlungserklärung deutlich, mit der die Umwandlung nach § 19 Abs. 4 UnternehmensG vollzogen wird. Insoweit handelt es sich um Erklärungen privatrechtlicher Natur, die auf die gesellschaftsrechtliche Umsetzung der Umwandlung in die herkömmlichen privatrechtlich ausgestalteten Gesellschaftsformen abzielen. Auch die nach § 19 Abs. 1 Satz 2 UnternehmensG als Voraussetzung für die Abgabe der Umwandlungserklärung unabdingbare Vereinbarung über die zu übernehmenden Fonds, Verbindlichkeiten, Forderungen und Vertragsverhältnisse, mit der der Gegenstand der Rechtsnachfolge im einzelnen nach den individuellen Verhältnissen geregelt werden konnte, ist privatrechtlicher Natur. Dies folgt nicht zuletzt daraus, daß ein Schiedsgericht und nicht etwa eine Behörde die Bedingungen festzulegen hatte, wenn die Beteiligten sich nicht auf eine einvernehmliche Regelung verständigen konnten (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UnternehmensG).

cc) Soweit die Beschwerde in bezug auf die Pflicht, den Ablösungsbetrag zurückzuzahlen, von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 oder § 56 VwVfG ausgehen will, setzt sie sich zunächst mit dem eigenen Vorbringen der Beklagten in Widerspruch, über die Zahlung dieses Betrages sei weder eine behördliche Entscheidung ergangen, noch sei sie Gegenstand einer vertraglichen Verständigung mit der Klägerin gewesen. Darüber hinaus verkennt die Beschwerde, daß weder § 19 Abs. 2 UnternehmensG noch die zu seiner Ausführung bestimmte Vorschrift des § 5 der Ersten Durchführungsverordnung die Notwendigkeit einer behördlichen Entscheidung oder einer vertraglichen Absprache vorgibt. Es mag zwar naheliegen, daß sich die Beteiligten im Zusammenhang mit der Beurkundung der Umwandlungserklärung auch über dieses Element der Reprivatisierung verständigten, wie es wohl auch hier durch die Bezugnahme auf eine Anlage zur Umwandlungserklärung beabsichtigt war. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des gesamten Reprivatisierungsverfahrens der §§ 17-19 UnternehmensG gehörte die Verpflichtung zur Rückzahlung des Ablösungsbetrages jedoch - anders als das Oberlandesgericht meint - nicht zum Vollzug der Umwandlung, sondern sie war notwendiger Bestandteil des auf die Rückgängigmachung der Zwangsverkäufe auf der Grundlage des Ministerratsbeschlusses vom 9. Februar 1972 abzielenden Gesamtvorgangs. Eine Reprivatisierung war nur möglich - und das war selbstverständliche Grundlage für jeden hieran interessierten Antragsteller -, wenn er den an ihn gezahlten Ablösungsbetrag für die Überleitung seiner Beteiligung in Volkseigentum wieder in derselben Höhe und Art und Weise (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UnternehmensG) - also gegebenenfalls auch zeitlich nach dem Vollzug der Umwandlung - zurückzahlte, wobei § 3 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Unternehmensgesetz eine Umwertung der zu berücksichtigenden Beträge im Hinblick auf die Währungsunion im Verhältnis 2 Mark der DDR zu einer Deutschen Mark vorsah. Die an keine näheren Bedingungen geknüpfte gesetzliche Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 UnternehmensG bedurfte zu ihrer Ausfüllung daher keiner besonderen behördlichen Entscheidung, was letztlich der Grund dafür war, daß später wegen eines offenkundig gewordenen Anpassungsbedarfs in der Zweiten Durchführungsverordnung ein Verfahren zur Überprüfung dieser Zahlungspflicht eingeführt wurde, das mit einem Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abschloß.

dd) Der Beschwerde ist zuzugeben, daß Bezüge der Rückzahlungspflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UnternehmensG zum öffentlichen Recht insofern bestehen, als sie notwendig mit einer Rückgabe von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen verbunden war. Jedoch war das Unternehmensgesetz, mit dem der Staat ausweislich der Präambel zu diesem Gesetz die Gründung und Tätigkeit privatwirtschaftlicher Unternehmen zur Förderung privater Initiativen zur Entfaltung des Unternehmertums unterstützen wollte, nicht wie später das Vermögensgesetz primär auf Wiedergutmachung, sondern - wie die Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 UnternehmensG zeigt - auf einen Rückkauf gerichtet. Dies sowie der Umstand, daß der Anspruch nach der gesetzlichen Ausgestaltung keiner behördlichen Festlegung bedurfte, spricht entscheidend für den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten. Daß dies sachgerecht ist, zeigen auch verschiedene Regelungen des Vermögensgesetzes, die beim Vorliegen einer behördlichen Entscheidung eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorsehen und im übrigen die Beteiligten auf den Zivilrechtsweg verweisen (vgl. etwa in bezug auf den Wertausgleich die Regelungen in § 7 Abs. 1 VermG einerseits und in § 7 Abs. 2, 8 VermG andererseits sowie zur Anwendung des § 16 Abs. 5 VermG vor und nach Ablauf der in § 16 Abs. 6 Satz 4 VermG bestimmten Frist).

Ende der Entscheidung

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