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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: III ZB 35/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. August 2000
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 2000 - 7 W 17/00 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 12. Juli 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Ende der Entscheidung
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