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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: III ZB 35/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 23. Februar 2004 - 31 T 939/04 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung allgemein nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/02 - NJW 2003, 1531 und Senatsbeschluß vom 18. März 2004 - III ZB 15/04 - in einer denselben Antragsteller betreffenden Sache), worauf das Landgericht den Antragsteller bereits zutreffend hingewiesen hat.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
Ende der Entscheidung
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