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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.01.2007
Aktenzeichen: III ZB 35/06
Rechtsgebiete: ZPO, UNÜ
Vorschriften:
ZPO § 1061 Abs. 1 Satz 1 | |
UNÜ Art. III |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Januar 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 14. März 2006 - 6 Sch 11/05 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 50.016,36 €
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erhob gegen die Antragsgegnerin Klage vor einem ICC-Schiedsgericht in Genf/Schweiz. Das Schiedsgericht entschied durch "Partial Award on Jurisdiction" vom 31. August 2005 über die Frage seiner Zuständigkeit und traf eine Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrensabschnitts. Die Antragsgegnerin wurde insoweit verurteilt, 66.937 CHF und 7.562,50 € an die Antragstellerin zu zahlen.
Entsprechend dem Gesuch der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht den Schiedsspruch bezüglich der vorbezeichneten Verurteilung für vollstreckbar erklärt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzuweisen.
II.
Die von Gesetzes wegen statthafte (vgl. § 574 Abs. 1 Nr.1 i.V.m. § 1025 Abs. 4, 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist nicht im Übrigen zulässig; denn die Rechtsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde sieht eine "rechtsgrundsätzlich bedeutsame Frage" (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) darin, ob ein ausländischer "Partial Award on Jurisdiction" zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt werden könne, soweit er eine Kostenentscheidung enthalte.
Über den Einzelfall hinaus reichte allerdings die Frage, ob ausländischen "Zwischenschiedssprüchen" zur Zulässigkeit - für inländische Zwischenentscheide gilt § 1040 Abs.3 ZPO (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - VersR 2005, 425) - das Exequatur erteilt werden kann. Sie wird - soweit ersichtlich - allgemein verneint: Der "Zwischenschiedsspruch" über die Zuständigkeit (oder andere prozessuale Streitpunkte) treffe keine - endgültige - (Sach-)Entscheidung und binde (analog § 318 ZPO) lediglich das Schiedsgericht (vgl. - mit variierender Begründung -: Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 10, Kap. 30 Rn. 11; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 Anh. 1061 Rn. 9 ff <insbesondere Rn. 11>; Zöller/Geimer, 26. Aufl. 2007 § 1061 Rn. 14; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1056 Rn. 5 <demselben § 1040 Rn. 14 lässt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nichts anderes entnehmen>; siehe auch Senatsurteil vom 2. Juli 1992 - III ZR 84/91 <zu § 1041 ZPO a.F. und inländischem Schiedsspruch> = NJW-RR 1993, 444, 445 und RGZ 85, 391, 393; 169, 52, 53). Im Streitfall besteht kein Anlass, diese Grundsätze zu überprüfen.
Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch nur insoweit für vollstreckbar erklärt, als die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, der Antragstellerin Kosten in Höhe von 66.937 CHF und 7.562,50 € zu erstatten. Bei dieser (Teil-)Kostenentscheidung handelt es sich nicht um einen "Zwischenschiedsspruch" im vorgenannten Sinne. Das Schiedsgericht hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts über die Kosten des die Zuständigkeit des Schiedsgerichts betreffenden Verfahrensabschnitts abschließend entschieden. Die Rechtsbeschwerde versteht den Schiedsspruch im Grunde nicht anders. Denn sie führt aus, "das Beschwerdegericht" müsse "einräumen, dass hier eine endgültige Kostenentscheidung nur 'für diesen Verfahrensabschnitt' vorlieg(e)." Der hier zu beurteilende "Partial Award on Jurisdiction" muss demnach, was die Kostenentscheidung anlangt, nicht als Interimsentscheidung oder als bloßer Annex einer solchen Entscheidung, sondern als endgültig gemeinter Teilschiedsspruch (vgl. zu dieser Unterscheidung Stein/Jonas/Schlosser aaO Rn. 9, 11; Münch aaO § 1056 Rn. 4; RGZ 169, 52, 53) über einen Teil der Kosten angesehen werden (vgl. - allgemein zum Kostenschiedsspruch nach nationalem Recht -: § 1057 ZPO, Münch aaO § 1057 Rn. 2). Für die Qualifikation dieses Teils des "Partial Award" als Zwischenentscheid oder als - der Vollstreckbarerklärung zugänglichen - (Teil-)Schlussentscheid des Schiedsgerichts ist es unerheblich, ob das Schiedsgericht zulässigerweise vorab abschließend über einen Teil der Kosten befunden hat; maßgeblich ist, dass tatsächlich ein Schiedsspruch mit einem solchen, einem Teilurteil zu den Kosten vergleichbaren Inhalt ergangen ist.
Wollte man die im "Partial Award" getroffene Kostenentscheidung nicht als exequaturfähig anerkennen, wäre die Antragstellerin - das kommt hinzu - insoweit letztlich rechtlos gestellt. Das Schiedsgericht hatte die oben genannten erheblichen Verfahrenskosten ausgeschieden und über sie abschließend entschieden; eine weitere Entscheidung hierüber im Schlussschiedsspruch zur Sache, die dann zu Gunsten der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt werden könnte, steht nicht zu erwarten.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab.
Ende der Entscheidung
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