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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.11.1998
Aktenzeichen: III ZB 35/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 2 | |
ZPO § 567 Abs. 4 Satz 1 | |
ZPO § 542 Abs. 3 | |
ZPO § 341 Abs. 2 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. November 1998
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1998 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und die Richterin Ambrosius
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 1998 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Ausgenommen ist zwar unter anderem - durch die Verweisung in § 567 Abs. 4 Satz 2 auch auf die §§ 542 Abs. 3, 341 Abs. 2 ZPO - der Fall, daß das Oberlandesgericht den Einspruch gegen ein von ihm erlassenes Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 - I ZB 27/77 - NJW 1978, 1437 und vom 2. Dezember 1981 - IVb ZB 846/81 - NJW 1982, 1104). An diesem Erfordernis fehlt es hier aber, weil weder der Wert der Beschwer 60.000 DM übersteigt, noch das Rechtsmittel vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 13.660,58 DM.
Ende der Entscheidung
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