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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: III ZB 36/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 | |
ZPO § 97 ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2001 - 17 U 5803/00 - getroffene Entscheidung, die Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - NJW 1999, 3566 m.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 35.299,96 DM
Ende der Entscheidung
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