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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: III ZB 36/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 97 ZPO
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 36/01

vom 4. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2001 - 17 U 5803/00 - getroffene Entscheidung, die Revision gegen das Urteil nicht zuzulassen, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision nach § 546 Abs. 1 ZPO ist ausschließlich dem Berufungsgericht übertragen und sowohl der Anfechtung durch die Parteien als auch der Nachprüfung und Abänderung durch den Bundesgerichtshof entzogen (BGH, Beschluß vom 20. September 1999 - II ZB 12/99 - NJW 1999, 3566 m.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 35.299,96 DM



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