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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.1999
Aktenzeichen: III ZB 37/99
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 a Abs. 1 | |
ZPO § 888 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. September 1999
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1999 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juni 1999 - 19 U 74/99 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Treuhandvertrags auf Auskunft und Rechnungslegung über die Zinseinkünfte aus einem dem Beklagten überlassenen Geldbetrag sowie über die Verwendung des Geldes in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich vor allem damit, er habe den Klageanspruch bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 1998 erfüllt.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin durch eine geordnete und systematisch gegliederte Aufstellung Auskünfte darüber zu erteilen sowie Rechnung zu legen, welche Zinsen aus den überlassenen 333.200 DM ab Juni 1998 erwirtschaftet wurden und welche Zahlungen zu welchen Zeitpunkten von den 333.200 DM geleistet worden seien, außerdem, die erteilten Auskünfte und die Rechnungslegung durch Urkunden bzw. Unterlagen zu belegen. Den Erfüllungseinwand des Beklagten hat das Landgericht nicht durchgreifen lassen. Zum einen enthalte seine Auflistung von Ausgaben und Einnahmen keine Angaben darüber, welche Zinserträge er erwirtschaftet habe. Zum anderen stelle die Aufstellung nebst Belegen keine ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einnahmen und Ausgaben in verständlicher, übersichtlicher, eine Nachprüfung ermöglichender Form dar. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwer auf höchstens 1.000 DM bemessen und die Berufung deshalb durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Zutreffend und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die Beschwer des zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilten Beklagten grundsätzlich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, bemißt (BGHZ 128, 85, 87 ff.; BGH, Beschluß vom 22. April 1997 - XI ZB 10/97 - NJW 1997, 2528; Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 351/98 -, Umdruck S. 6). Diesen Aufwand hat das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei und vom Beklagten unangefochten auf höchstens 1.000 DM geschätzt. Der Betrag übersteigt die Berufungssumme von 1.500 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO) nicht.
2. Von diesen Grundsätzen ist im Streitfall nicht deswegen eine Ausnahme zu machen, weil sich der Beklagte auf Erfüllung beruft und bei unveränderter Auskunft und Rechnungslegung wie in seinem Schreiben vom 7. Dezember 1998 Zwangsgelder (§ 888 ZPO) befürchtet. Maßgebend für die Beschwer des Beklagten sind seine Belastungen durch Erfüllung des Klageanspruchs in dem titulierten Umfang, nicht etwa die Folgen einer unberechtigten Weigerung. Gemessen am Tenor und den zu dessen Auslegung heranzuziehenden Gründen des landgerichtlichen Urteils besteht kein Anhalt für die Annahme des Beklagten, eine bloße Wiederholung seiner bereits erteilten Auskünfte könne den durch das Urteil titulierten Verpflichtungen genügen. Das gilt nicht nur für die bis dahin vollständig fehlende Auskunft über Zinserträge, sondern auch von der Auflistung aller Ausgaben des Beklagten, bei denen das Landgericht Angaben darüber, aus welchem Grunde welche Zahlungen an wen geleistet worden seien, ob die vorgelegten Rechnungen tatsächlich die Klägerin betrafen und ob sie bejahendenfalls vom Beklagten ausgeglichen worden sind, vermißt. Dem Beklagten ist zuzugeben, daß Grund und Höhe seiner Zahlungen sowie die Zahlungsempfänger sich weitgehend aus den Erläuterungen sowie den vorgelegten Belegen gemäß Schreiben vom 7. Dezember 1998 ermitteln lassen. Gleichwohl ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht ersichtlich, daß ihm die vom Landgericht geforderten Ergänzungen, soweit Angaben noch fehlten, unmöglich sein sollten. Dies gilt insbesondere für die weiter verlangte zusammenfassende, übersichtliche und alle Einzelheiten erfassende Darstellung aller Vorgänge ohne die Notwendigkeit, hierfür auf die - teilweise nur in spanischer Sprache verfaßten - Belege zurückzugreifen. Allein dieser zusätzliche Aufwand ist daher Maßstab für die Berechnung der Beschwer.
Ende der Entscheidung
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