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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.07.2004
Aktenzeichen: III ZB 38/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
1. Juli 2004
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 - 4 S 12/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat legt das am 5. Mai 2004 beim Landgericht Dortmund eingegangene Schreiben des Beklagten, mit dem er "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 3. März 2004 erhebt, als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß aus. Prozeßkostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg. Da sie sich gegen einen Beschluß richten soll, durch den eine Berufung als unzulässig verworfen wurde, ist sie zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Nach § 574 Abs. 2 ZPO ist jedoch weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall.
Ende der Entscheidung
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