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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.04.1999
Aktenzeichen: III ZB 4/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 569
ZPO § 577
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 4/99

vom

29. April 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

am 29. April 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 30. November 1998 - 30 U 671/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 13.528,48 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin legte gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 31. Juli 1998 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 31. August 1998 Berufung ein. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf ihren Antrag bis zum 2. November 1998 verlängert. Die Berufungsbegründungsschrift vom 2. November 1998, die im Kopf den Vermerk "Vorab per Telefax: (0821) 3105-502" trägt, ging am 3. November 1998 beim Berufungsgericht ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 12. November 1998 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, daß ein fristgerechter Eingang der Berufungsbegründung durch Telefax am 2. November 1998 nicht feststellbar sei, und um alsbaldige Stellungnahme gebeten. Die Verfügung ging dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. November 1998 zu. Dieser beantragte mit näherer Begründung unter Bezugnahme auf seine Berufungsbegründung am 2. Dezember 1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Bereits mit Beschluß vom 30. November 1998 hatte das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin wegen nicht fristgerechter Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt ist und geltend macht, bei Kenntnisnahme des Schriftsatzes vom 2. Dezember 1998 hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen.

Mit Beschluß vom 15. Februar 1999, der dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 19. Februar 1999 zugestellt wurde, lehnte das Oberlandesgericht die Gewährung von Wiedereinsetzung ab.

II.

Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die am 3. November 1998 eingegangene Berufungsbegründung die bis zum 2. November 1998 verlängerte Berufungsbegründungsfrist nicht gewahrt hat. Es hat dabei in Betracht gezogen, daß die Berufungsbegründung vorab durch Telefax übermittelt werden sollte, und sich die Überzeugung verschafft, daß das Journal des gerichtlichen Telefaxgerätes keinen Eingang nachwies. Die Beschwerde greift diese Feststellungen, die einen Verfahrensfehler nicht erkennen lassen, nicht an.

2. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, es sei nicht auszuschließen, daß die Faxsendung vor Eingang beim Empfangsgerät des Oberlandesgerichts trotz Auswahl der zutreffenden Telefaxnummer auf elektronischem Wege fehlgeleitet bzw. verlorengegangen sei, weshalb der Klägerin Wiedereinsetzung zu erteilen sei, ist dieses Vorbringen nicht Gegenstand der Beurteilung im angefochtenen Beschluß vom 30. November 1998, sondern erst mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 15. Februar 1999 beschieden worden. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht ersichtlich. Die bereits am 31. Dezember 1998 eingegangene Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. November 1998 kann nicht zugleich als Beschwerde gegen den seinerzeit noch nicht gefaßten Beschluß vom 15. Februar 1999 angesehen werden, zumal sie sich mit möglichen Wiedereinsetzungsgründen nicht auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1981 - IVb ZB 825/81 - NJW 1982, 887). Der nicht angefochtene Beschluß vom 15. Februar 1999 wird im übrigen von der zutreffenden Erwägung getragen, daß angesichts der bei der Übermittlung der Berufungsbegründung aufgetretenen Probleme am Faxgerät des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin eine telefonische Rückfrage beim Berufungsgericht nach dem Eingang der Sendung geboten gewesen wäre.

Ende der Entscheidung

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