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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: III ZB 41/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 41/01

vom

20. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 - 3 U 252/00 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde sind hier nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000 - VI ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1732).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 24.000 DM



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