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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.07.2002
Aktenzeichen: III ZB 41/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 575 Abs. 1 | |
ZPO § 78 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Mai 2002 - 13 U 33/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie nach der Neuregelung des Beschwerderechts nicht das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung ist.
Die Umdeutung in eine - hier unzulässige - Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der Notfrist von einem Monat seit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).
Beschwerdewert: € 297.000,00
Ende der Entscheidung
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