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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.10.2000
Aktenzeichen: III ZB 42/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2000
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. April 2000 - 9 W 10553/99 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, daß dessen am 3. August 2000 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Ende der Entscheidung
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