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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.1999
Aktenzeichen: III ZB 42/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 238 Abs. 2
ZPO § 519 b Abs. 2
ZPO § 547
ZPO § 569
ZPO § 577
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 42/98

vom

14. Januar 1999

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa und Dörr am 14. Januar 1999

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 - 9 U 226/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 16. Juni 1998 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts am 14. August 1998 Berufung eingelegt. Zur Begründung des gleichzeitig gestellten Antrages auf Wiedereinsetzung hat sie vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe seiner Mitarbeiterin R. am 14. Juni (wohl Juli) 1998 den Auftrag gegeben, fristgemäß am 16. Juni (wohl Juli) 1998 Berufung einzulegen, was sie unterlassen habe. Auf richterlichen Hinweis vom 30. September 1998 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1998 ergänzend mitgeteilt, die Fristenkontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten werde in der Weise vorgenommen, daß die Mitarbeiterin ausdrücklich angewiesen werde, die Notfrist sowohl im Notfristenkalender als auch im Fristenkalender der Mitarbeiterin einzutragen, was auch geschehen sei. Der Prozeßbevollmächtigte halte es so, daß er die Mitarbeiterin mindestens zwei bis drei Tage vor Ablauf dieser Frist darauf hinweise, daß Berufung einzulegen und ein entsprechender Schriftsatz anzufertigen sei.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.

II.

Die nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst (§§ 569, 577 ZPO) zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Wiedereinsetzung zutreffend mit der Begründung versagt, es sei nicht ausgeräumt, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf organisatorischen Mängeln beruhe, für die der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verantwortlich sei.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Rechtsanwalt sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Ferner gehört zu einer wirksamen Ausgangskontrolle auch eine Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wird (Senatsbeschluß vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298 m.w.N.).

b) Dem Vorbringen der Klägerin sind hinreichende Angaben zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten nicht zu entnehmen, obwohl in dem Wiedereinsetzungsantrag nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist. Auch der Schriftsatz der Klägerin vom 29. Oktober 1998 geht auf die Frage der Ausgangskontrolle nicht ein, obwohl der richterliche Hinweis vom 30. September 1998 einen entsprechenden Aufklärungsbedarf anzeigte. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten daran, daß es zur Löschung der Frist in einem der beiden geführten Fristenkalender gekommen ist, ohne daß der fristwahrende Schriftsatz überhaupt gefertigt war - zur Frage der vorgesehenen Übermittlung an das Gericht fehlt gleichfalls jeder Vortrag -, als nicht ausgeräumt angesehen.

c) Die Beschwerde macht geltend, es komme hier auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung nicht an, weil der Prozeßbevollmächtigte im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt habe, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre. Diese Erwägung verhilft der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg. Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß den Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft, wenn er einer zuverlässigen Angestellten für einen konkreten Fall genaue Einzelanweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95 - NJW 1996, 130; vom 13. April 1997 - XII ZB 56/97 - NJW 1997, 1930; vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97 - NJW-RR 1998, 787, 788). Dies gilt auch für den Fall, daß mit einer solchen Weisung von einer bestehenden Kanzleiorganisation abgewichen wird (Beschluß vom 26. September 1995 aaO). In den zitierten Entscheidungen ging es jeweils um konkrete Anordnungen an zuverlässige Angestellte, die sich auf die Übermittlung eines bereits fertiggestellten fristwahrenden Schriftsatzes bezogen. Um eine Einzelanweisung im Sinn dieser Rechtsprechung handelt es sich hier jedoch nicht. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen hatte der Prozeßbevollmächtigte seiner Angestellten zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist lediglich den Auftrag erteilt, "fristgemäß Berufung einzulegen". Wie der ergänzenden Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vom 29. Oktober 1998 zu entnehmen ist, handelt es sich um eine Handhabung, wie sie der Prozeßbevollmächtigte offenbar in allen Berufungssachen übt, indem er nämlich zwei bis drei Tage vor Ablauf der Frist seine Mitarbeiterin darauf hinweist, fristgerecht Berufung einzulegen und einen entsprechenden Schriftsatz anzufertigen. Auch inhaltlich greift diese Art der Weisung über das, was ein Prozeßbevollmächtigter einer zuverlässigen Angestellten ohne weiteres zur selbständigen Ausführung überlassen darf, hinaus, weil die fristgerechte Befolgung der Weisung mehrere Arbeitsschritte einschließt, die zum Teil auch eigenverantwortlich durch den Prozeßbevollmächtigten selbst wahrzunehmen sind, und deshalb weitere organisatorische Vorkehrungen erfordern, um eine fristgerechte Befolgung zu gewährleisten.

2. Da der Klägerin, der das Verhalten ihres Prozeßbevollmächtigten zuzurechnen ist, deshalb Wiedereinsetzung nicht erteilt werden kann, hat das Oberlandesgericht ihr erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegtes Rechtsmittel zutreffend als unzulässig verworfen.



Ende der Entscheidung

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