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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2000
Aktenzeichen: III ZB 43/99 (1)
Rechtsgebiete: Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über d. Anerkennung u. Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche


Vorschriften:

Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4
Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) Art. 4

Art. 4 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 ist als Beweismittelregelung zu verstehen.

Der Beweis der Authentizität des Schiedsspruchs (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens) kann nur mit den in Art. 4 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Urkunden geführt werden. Er muß aber nicht erbracht werden, wenn die Authentizität des Schiedsspruches unstreitig ist.

BGH, Beschluß vom 17. August 2000 - III ZB 43/99 - OLG Frankfurt am Main


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 43/99

vom

17. August 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1999 - 10 Sch 1/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Schiedsspruch für vollstreckbar (nicht: "vorläufig vollstreckbar") erklärt wird.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 2.300.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin, der Republik Polen, Entschädigung für Nachteile, die ihr in Polen ansässiger Gewerbebetrieb durch ein von der Antragsgegnerin erlassenes Importverbot für Papiermakulatur erlitt. Die Antragsgegnerin wurde im Schiedsverfahren gemäß Art. 11 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom 10. November 1989 (BGBl. 1990 II S. 607) von einem Schiedsgericht in Zürich verurteilt, an die Antragstellerin 2,3 Mio. DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch entsprechend dem Ersuchen der Antragstellerin für vollstreckbar erklärt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 554 b ZPO anzunehmen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat; sie ist nicht begründet.

1. Die zwischen den Parteien entstandene Streitigkeit unterlag der Schiedsklausel des Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des deutsch/polnischen Vertrages. Denn die Antragstellerin forderte Entschädigung wegen einer der Enteignung gleichkommenden Maßnahme, und diese Streitigkeit wurde nicht binnen sechs Monaten beigelegt. Damit stand der Antragstellerin gemäß Art. 11 Abs. 2 des deutsch/polnischen Vertrages - neben dem Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten (vgl. Art. 4 Abs. 2 Satz 5 des deutsch/polnischen Vertrages) - die Schiedsklage offen.

2. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 des deutsch/polnischen Vertrages nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121, im folgenden: UNÜ).

Die Vollstreckbarerklärung nach dem UNÜ setzt voraus, daß dessen Vorlageerfordernissen (Art. 4 UNÜ) Genüge getan ist. Diese beschränken sich hier auf den Schiedsspruch. Die in Art. 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UNÜ bestimmte Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift der Schiedsvereinbarung nebst Übersetzung kann nicht verlangt werden, weil dieses Schiedsverfahren nicht auf einer (privatrechtlichen) Schiedsvereinbarung der Parteien, sondern auf dem deutsch/polnischen Vertrag beruht.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ hat die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, zugleich mit ihrem Antrag die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruchs oder eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit einer solchen Urschrift ordnungsgemäß beglaubigt ist, vorzulegen. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden seien nicht hinreichend legalisiert; damit fehle eine von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung.

Die Rüge ist nicht begründet.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der behauptete Legalisationsmangel besteht. Denn Art. 4 UNÜ ist als bloße Beweismittelregelung zu interpretieren (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 21. Aufl. 1994 Anh. zu § 1044 Rdn. 48, 52 und Bredow in Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der internationale Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen <Stand: 1. Dezember 1999> Art. 4 UNÜ Erl. 1). Die Vorschrift greift - im Fall des Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ - ein, wenn die Authentizität des Schiedsspruchs bestritten ist. Dann kann der Beweis nur mit den in Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ näher gekennzeichneten Urkunden geführt werden.

Hier hat die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen, daß der von der Antragstellerin vorgelegten Abschrift des Schiedsspruchs eine damit übereinstimmende authentische Urschrift zugrunde liegt. Es wäre eine leere Förmelei, von der Antragstellerin dennoch zu verlangen, daß sie die - unstreitige - Existenz und Authentizität des abschriftlich mitgeteilten Schiedsspruchs zusätzlich mittels der in Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genannten Urkunden nachweist. Die Vorlage einer beglaubigten, wenn auch nicht von einer legalisierten Urschrift des Schiedsspruchs gefertigten, Abschrift muß als den Antragsvoraussetzungen des Art. 4 Abs. 1 lit. a UNÜ genügend angesehen werden.

3. Die Antragstellerin legte eine deutsche Übersetzung des in Englisch abgefaßten Schiedsspruchs vor (Art. 4 Abs. 2 UNÜ).

4. Gründe, die gemäß Art. 5 UNÜ die Versagung der Vollstreckung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben, so daß das Oberlandesgericht den Schiedsspruch zu Recht für vollstreckbar erklärt hat.

Ende der Entscheidung

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