Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: III ZB 48/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1. 2002 - 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener "Einspruch" nicht das als - solches unzulässige - Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung.
Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.