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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: III ZB 50/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Das Gesuch des Antragstellers um Prozeßkostenhilfe und um Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Beschlüsse des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. April 2001 - 7 W 16/01 - und vom 2. August 2001 - 7 W 35/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass dessen am 17. September 2001 eingegangene Eingabe nicht das - als solches unzulässige - Rechtsmittel der Beschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein Prozeßkostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung. Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, keine Beschwerde statt.
Ende der Entscheidung
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