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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.09.2005
Aktenzeichen: III ZB 52/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10. März 2005 - 6 S 257/04 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gegenstandswert: 1.503,20 €
Gründe:
I.
Das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts ist der Klägerin am 27. Oktober 2004 zugestellt worden. Hiergegen hat sie am 8. November 2004 Berufung eingelegt. Die Begründungsschrift, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag, ist am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO an sich statthaft. Sie ist aber deswegen unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815 = ZIP 2003, 1050) ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die zur wirksamen Fristenkontrolle erforderlichen Handlungen (Eintragung im Fristenkalender, Notierung auf den Handakten des Anwalts, Erledigungsvermerk in den Handakten) sind danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt, d.h. unverzüglich nach Eingang des Schriftstücks, und in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang vorzunehmen. Diesen Anforderungen entsprach die Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin insoweit nicht, als die Fristen erst nachträglich - nach Überprüfung und Rückgabe der Akten durch den Rechtsanwalt - in den Fristenkalender einzutragen waren. Diese Unterbrechung birgt schon für sich allein, selbst wenn deren Zeitraum hier verhältnismäßig kurz gewesen sein mag, die vermeidbare Gefahr von Fehlern in sich. Verstärkt wurde diese Gefahr im Streitfall noch dadurch, dass die Erledigungsvermerke auf der Urteilsausfertigung, wie das Landgericht feststellt, bereits vor Eintragung der Fristen im Fristenkalender angebracht waren. Die Rechtsbeschwerde rügt dies zwar als falsch und auch dem Vortrag der Klägerin sowie den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen widersprechend. Diese Verfahrensrüge ist aber mangels näherer Bezeichnung der maßgeblichen Tatsachen nicht hinreichend ausgeführt (§ 577 Abs. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO). Neue Tatsachen können im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgetragen werden.
Ende der Entscheidung
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