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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2002
Aktenzeichen: III ZB 55/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. Juli 2002 - 5 S 3/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 268,94 €
Gründe:
Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts findet zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es kommt daher auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Beklagten in Betracht, der persönlich gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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