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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2007
Aktenzeichen: III ZB 56/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 8. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dörr, Galke und Wöstmann
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 26. September 2007, ergänzt durch Schriftsatz vom 2. November 2007, gegen den Senatsbeschluss vom 13. September 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die Angriffe der Rechtsbeschwerde, auf die jetzt die Gehörsrügen gestützt werden, in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend (§ 574 Abs. 2 ZPO) erachtet. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f).
Auch die von dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze vom 9. und 29. Oktober 2007 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Ende der Entscheidung
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