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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2003
Aktenzeichen: III ZB 6/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 1065 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO a.F. § 554b Abs. 1 | |
ZPO a.F. § 1065 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.
Streitwert: 269.906,15 DM = 138.000,82 €
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2; 554b Abs. 1 ZPO a.F.); die Rechtsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf der Verletzung eines Staatsvertrages oder eines anderen Gesetzes (§ 1065 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.).
Es ist insbesondere zulässig, daß sich eine Schiedsvereinbarung auf zwei Schiedsgerichte bezieht, was in der Regel bedeutet, daß der jeweilige Schiedskläger ein Wahlrecht hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1969 - KZR 3/68 - NJW 1969, 978, 979; öOGH ZfRV 1991, 38; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 14; Münch in MünchKomm/ZPO 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 43; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 48, 37; Timmermann IPrax 1984, 136; s. auch Senatsurteil vom 18. Dezember 1975 - III ZR 103/73 - NJW 1976, 852 f <Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und ordentlichem Gericht>).
Auch im übrigen läßt der angefochtene Beschluß Rechtsfehler nicht erkennen.
Ende der Entscheidung
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