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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZB 60/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 60/02

vom

26.9.2002

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

Ende der Entscheidung

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