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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: III ZB 60/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26.9.2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2002 - 5 C 2661/02 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel nur die sofortige Beschwerde statthaft, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Streitwert der Hauptsache sechshundert Euro übersteigt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Ein unmittelbares Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof, das der Antragsteller einzulegen beabsichtigt, ist nicht eröffnet. Ihm kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.
Ende der Entscheidung
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