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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: III ZB 61/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat der Senat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sich hier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.
Streitwert: 9.977,86 €
Ende der Entscheidung
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