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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2002
Aktenzeichen: III ZB 64/01
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 156 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Januar 2002
in der Kostensache
betreffend die Kostenrechnung des Notars vom 31. Januar 2000
Beteiligte:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. November 2001 - 3Z BR 352/01 - werden verworfen. Die Beschwerden sind, wie schon die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts, unzulässig (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO).
Geschäftswert: 1.770,28 DM = 905,13 €
Ende der Entscheidung
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