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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: III ZB 65/03
Rechtsgebiete: GVG
Vorschriften:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1c |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 18. Dezember 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 2003 wird als unzulässig verworfen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Gründe:
Selbst wenn man eine wirksame Berufungseinlegung vom 13. März 2003 und weiter unterstellt, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts, ohne auf § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG einzugehen, unvollständig war, ändert dies nichts an einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten an dem Verlust des Rechtsmittels infolge der von ihm erklärten Rücknahme desselben. Ihm war in bezug auf eine (Un-)Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung unter dem Gesichtspunkt des § 119 Abs. 1 Nr. 1c GVG - der von seinem juristischen Mitarbeiter verantwortlich geprüft und als anwendbar angesehen worden war - kein richterlicher Hinweis, auf den er hätte vertrauen können, gegeben worden; insoweit ist der Sachverhalt auch nicht vergleichbar mit den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 26. November 1980 (IVb ZR 592/80 - NJW 1981, 576) und vom 8. Februar 1989 (IVb ZB 185/88 - NJW-RR 1989, 825) zugrundeliegenden Fällen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Beschwerdewert: 3.556, 46 €.
Ende der Entscheidung
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