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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: III ZB 65/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 577 Abs. 6 Satz 3 | |
ZPO § 1027 a.F. | |
ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 a.F. | |
ZPO § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 | |
ZPO § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 | |
ZPO § 1065 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Galke
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. September 2004 - 6 Sch 1/04 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsbeschwerderechtszuges zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 40.849,78 €
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind durch Schiedsspruch vom 4. November 2003 in Verbindung mit den Ergänzungsschiedssprüchen vom 2. Dezember 2003 und vom 18. Dezember 2003 verurteilt worden, 40.849,78 € nebst Zinsen an den Antragsgegner zu zahlen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Sie haben gegen den Schiedsspruch und die Ergänzungsschiedssprüche Antrag auf gerichtliche Aufhebung gestellt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 ZPO statthaft. Sie ist aber im übrigen unzulässig; Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) sind nämlich nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Zwar hat das Oberlandesgericht die Aufhebung des Schiedsspruchs zu Unrecht auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Fall 2 ZPO gestützt, wonach der Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn die Schiedsvereinbarung ungültig ist.
a) Die in den Bereederungsverträgen vom 15. Oktober 1992 und 18. September 1996 jeweils unter Nr. 6 getroffenen Schiedsvereinbarungen waren allerdings - zunächst - formnichtig.
Die Wirksamkeit der noch vor dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998 (Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG) getroffenen Schiedsvereinbarungen richtete sich nach dem bis dahin geltenden Recht (Art. 4 § 1 Abs. 1 SchiedsVfG), also nach § 1027 ZPO a.F. Danach mußte ein Schiedsvertrag ausdrücklich geschlossen werden und bedurfte er der Schriftform; andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsgerichtliche Verfahren bezogen, durfte die Urkunde nicht enthalten (§ 1027 Abs. 1 ZPO a.F.). Das zuletzt genannte Erfordernis war nicht erfüllt; die Schiedsvereinbarung war nicht gesondert geschlossen, sondern nur ein Abschnitt der weitere, umfangreiche Regelungen enthaltenden Bereederungsverträge. Die Parteien waren von dieser Form nicht entbunden, weil der Schiedsvertrag für sie beide ein Handelsgeschäft und sie Vollkaufleute gewesen wären (§ 1027 Abs. 2 ZPO a.F.).
b) Der Mangel der Form wurde aber durch rügelose Einlassung der Antragsteller auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt (§ 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. = § 1031 Abs. 6 ZPO n.F.).
Der Formmangel ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt hat, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die Berufung auf diesen Mangel nicht offen (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1986 - III ZR 62/86 - BGHR ZPO § 1027 Abs. 1 Satz 2 Heilung 1). So liegt der Streitfall. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren lediglich vorgetragen, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, weil sich die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht aus dem Bereederungsvertrag, sondern allenfalls aus dem Gesellschaftsvertrag ergäben. Der "Hauptvertrag" sei im übrigen im gegenseitigen Einvernehmen zum 12. Dezember 2000 aufgelöst worden. Die Antragsteller haben im Schiedsverfahren nicht gerügt, die Schiedsvereinbarung sei - weil nicht zu gesonderter Urkunde (§ 1027 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO a.F.) geschlossen - formnichtig. Der Mangel ist demnach geheilt.
2. Das Oberlandesgericht hat die Aufhebung des Schiedsspruchs jedoch weiter auf einen ordre public-Verstoß, nämlich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), gestützt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Bezüglich dieser - selbständig tragenden - Begründung liegen keine Zulassungsgründe vor. Insoweit wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Ende der Entscheidung
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