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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2007
Aktenzeichen: III ZB 65/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 Satz 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 18. August 2006 ist weder kraft gesetzlicher Bestimmung nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen worden. Ungeachtet der fehlenden Zulassungsbefugnis der Einzelrichterin ist eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2003 - II ZB 37/02 - NJW 2004, 779 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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