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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: III ZB 66/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 511 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Juli 2007 - 5 S 72/07 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist. Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit sich der Beklagte gegen die Verwerfung seiner Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31. Mai 2007 wendet (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die gemäß § 511 Abs. 2 ZPO notwendige Mindestbeschwer für eine Berufung nicht erreicht ist.
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren anfechten will, ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. auch den dieselben Parteien betreffenden Senatsbeschluss vom 13. September 2007 - III ZB 61/07).
Ende der Entscheidung
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