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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: III ZB 68/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2

Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZB 68/02

vom

13. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).



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