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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: III ZB 68/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 707 Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 1065 Abs. 2 Satz 2 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
betreffend das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Galke
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsgegner, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts, 6. Zivilsenat, vom 27. August 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Antragsgegner haben weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass ihre wirtschaftlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragsteller an der Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Beschluss überwiegen (§§ 1065 Abs. 2 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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